OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2009
3 W 43/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 9; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 131/09

Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung gegen eine private Krankenversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz; Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 3 W 43/09

DRsp Nr. 2009/19549

Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung gegen eine private Krankenversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz; Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Mit dem Antrag eine Versicherung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Deckung aus einer Krankenversicherung zu gewähren, wird nicht bloß die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern die (wenn auch nur vorübergehende) Erfüllung der Verpflichtung der aus dem Versicherungsvertrag begehrt. Es handelt sich damit um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, sondern um eine Leistungsverfügung. 2. Für die Leistungsverfügung ist der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmender Abschlag. Dieser bemisst sich analog §§ 3, 9 S. 1 ZPO nach den dreieinhalbjährigen Betrag der vereinbarten Prämie. 3. Dass das Hauptsacheverfahren möglicherweise oder wahrscheinlich kürzer als dreieinhalb Jahre dauern wird, rechtfertigt eine Anwendung des § 9 S. 2 ZPO nicht, da damit eine kürzere Bezugsdauer nicht gewiss ist.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 9; ZPO § 940;

Gründe: