OLG Thüringen - Beschluss vom 19.10.2000
6 Verg 6/00
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 § 118 ; GKG (1975) § 12a Abs. 1 ; GKG (2004) § 50 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; GWB §§ 110 116 ; VV-RVG Nr. 1008, Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 100
JurBüro 2001, 208

Rechtsnatur des Kostenfestsetzungsbescheids der Vergabekammer - Anwaltsgebühr bei Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer - Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einer Bietergemeinschaft

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 6 Verg 6/00

DRsp Nr. 2004/18259

Rechtsnatur des Kostenfestsetzungsbescheids der Vergabekammer - Anwaltsgebühr bei Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer - Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einer Bietergemeinschaft

»1. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer stellt einen selbständigen, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. BayObLG München, Beschl. v. 4. August 2000, Verg 3/00 - JurBüro 2000, 640 -). 2. Für die Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer kann der Rechtsanwalt die Mittelgebühr nach § 118 BRAGO in aller Regel auf 10/10 der vollen Gebühr erhöhen.