Rechtsnatur des Kostenfestsetzungsbescheids der Vergabekammer - Anwaltsgebühr bei Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer - Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einer Bietergemeinschaft
OLG Thüringen, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 6 Verg 6/00
DRsp Nr. 2004/18259
Rechtsnatur des Kostenfestsetzungsbescheids der Vergabekammer - Anwaltsgebühr bei Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer - Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einer Bietergemeinschaft
»1. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer stellt einen selbständigen, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. BayObLG München, Beschl. v. 4. August 2000, Verg 3/00 - JurBüro 2000, 640 -).2. Für die Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer kann der Rechtsanwalt die Mittelgebühr nach § 118BRAGO in aller Regel auf 10/10 der vollen Gebühr erhöhen.
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