I.
Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die Richtigkeit eines Eingangsstempels und begehrt dessen Korrektur vom 01.01.2001 auf den 30.12.2000. Ein Mahnbescheidsantrag des Antragstellers vom 20.12.2000 trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts Cottbus mit dem Datum 01.01.2001. Der Antragsteller hat unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie einer eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau geltend gemacht, den Mahnbescheidsantrag bereits am 30.12.2000 gegen 19:30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen zu haben, und hat zuletzt mit Schreiben vom 28.03.2001 begehrt, die Mahnbescheide dem Jahre 2000 klar erkennbar zuzuordnen.
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