OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.05.2001
11 VA 14/01
Normen:
BGB § 193 ; EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 § 26 Abs. 3 § 30 ; ZPO § 418 § 418 Abs. 2 § 222 Abs. 2 ; GVG § 26 Abs. 1 ; KostO § 30 ;

Rechtsnatur des Eingangsstempels auf einem fristwahrenden Schriftsatz; Rechte der Prozeßparteien bei Zweifeln an der Richtigkeit des Eingangsstempels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 11 VA 14/01

DRsp Nr. 2001/9804

Rechtsnatur des Eingangsstempels auf einem fristwahrenden Schriftsatz; Rechte der Prozeßparteien bei Zweifeln an der Richtigkeit des Eingangsstempels

»1. Die Aufbringung eines Eingangsstempels auf ein befristet einzureichendes Schriftstück ist ein Justizverwaltungsakt. 2. Eine Prozesspartei hat Anspruch auf die ordnungsgemäße Erfassung ihres Schriftgutes und bei nachvollziehbaren Zweifeln an deren Richtigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf eine aussagekräftige Untersuchung der Erfassungsumstände durch die dafür verantwortliche Behörde.«

Normenkette:

BGB § 193 ; EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 § 26 Abs. 3 § 30 ; ZPO § 418 § 418 Abs. 2 § 222 Abs. 2 ; GVG § 26 Abs. 1 ; KostO § 30 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die Richtigkeit eines Eingangsstempels und begehrt dessen Korrektur vom 01.01.2001 auf den 30.12.2000. Ein Mahnbescheidsantrag des Antragstellers vom 20.12.2000 trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts Cottbus mit dem Datum 01.01.2001. Der Antragsteller hat unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie einer eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau geltend gemacht, den Mahnbescheidsantrag bereits am 30.12.2000 gegen 19:30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen zu haben, und hat zuletzt mit Schreiben vom 28.03.2001 begehrt, die Mahnbescheide dem Jahre 2000 klar erkennbar zuzuordnen.