KG - Beschluß vom 03.06.1997
1 AR 632/97
Normen:
StPO § 473 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 03.04.1997 - (566) 149 PLs 842/96 Ns (15/97),

Rechtsmittelerfolg bei Herabsetzung der Geldstrafe

KG, Beschluß vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 1 AR 632/97 - Aktenzeichen 5 Ws 328/97

DRsp Nr. 2004/9514

Rechtsmittelerfolg bei Herabsetzung der Geldstrafe

Die Herabsetzung einer Geldstrafe von 50 auf 40 Tagessätze bei gleichzeitger Ermäßigung des Tagessatzes von 55 auf 50 DM führt noch nicht zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO. Hinzukommen müßte, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon das erstinstanzliche Urteil so gelautet hätte wie das des Rechtsmittelgerichts.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55,-- DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten, der seinen Freispruch, hilfsweise die Verhängung einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50,-- DM erstrebt hatte, mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Angeklagten auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.