BGH - Beschluß vom 16.11.2006
V ZR 97/06
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 300
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 129/05
LG Aachen, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 16/05

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus

BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen V ZR 97/06

DRsp Nr. 2007/22

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus

Die Beschwerde des Klägers aus der Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus ist gem. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet. Dies ist regelmäßig mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden war.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).