BGH - Beschluß vom 26.01.2006
III ZR 75/05
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 904/04
AG Oldenburg - E 2 C 2462/03 (V) - 17.11.2004,

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Anfechtung einer Prüfungsentscheidung

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen III ZR 75/05

DRsp Nr. 2006/2526

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Anfechtung einer Prüfungsentscheidung

Es ist ermessensfehlerfrei, wenn die Beschwer für einen Antrag auf Neubewertung einer Prüfungsklausur mit 6.000 Euro bewertet wird. Darauf, dass bei einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung möglicherweise höhere Amtshaftungsansprüche gestellt werden können, kommt es im Prozess wegen der Anfechtung der Prüfungsentscheidung nicht an.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).