Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 20.000 EURO nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 EURO durch das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8 EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des Berufungsurteils und damit nach seinem Interesse an der verlangten Auskunft. Dieses ist unter Berücksichtigung des Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunftsklage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen.
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