Die Rechtsvorgänger des Klägers haben der Beklagten durch Vertrag vom 8. November 1965 ein Grundstück überlassen zum Betriebe eines Steinbruchs. Die Vergütung sollte 20 % der Ausbeute betragen. Der Kläger hat das Vertragsverhältnis gekündigt. Mit der Klage verlangt er die Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer des Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt. Der Beklagte macht geltend, allein das noch abzubauende Gestein unterhalb des Gemeindewegs habe einen Materialwert von mindestens 90.000 DM, hinzuzurechnen seien 12.210 DM für "Kosten der Abraumbeseitigung und die anteilige Erschließung". Er beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|