BGH - Beschluß vom 07.01.1998
XII ZR 252/97
Normen:
ZPO §§ 8, 546 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WM 1998, 1203

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines Pachtgrundstücks

BGH, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen XII ZR 252/97

DRsp Nr. 1998/1885

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines Pachtgrundstücks

Der Wert der Beschwer eines Pächters, der zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks verurteilt wird, richtet sich nicht nach dem Wert der Früchte, die er bei einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses ziehen könnte. Nach § 8 ZPO ist als Beschwer vielmehr der in der streitigen Zeit anfallende Pachtzins anzusetzen, höchstens jedoch der Pachtzins für 25 Jahre.

Normenkette:

ZPO §§ 8, 546 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Rechtsvorgänger des Klägers haben der Beklagten durch Vertrag vom 8. November 1965 ein Grundstück überlassen zum Betriebe eines Steinbruchs. Die Vergütung sollte 20 % der Ausbeute betragen. Der Kläger hat das Vertragsverhältnis gekündigt. Mit der Klage verlangt er die Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer des Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt. Der Beklagte macht geltend, allein das noch abzubauende Gestein unterhalb des Gemeindewegs habe einen Materialwert von mindestens 90.000 DM, hinzuzurechnen seien 12.210 DM für "Kosten der Abraumbeseitigung und die anteilige Erschließung". Er beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.