Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
BGH, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen II ZR 326/98
DRsp Nr. 1999/4478
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer (hier: 200.000,-- DM) für den zur Auskunft verurteilten Beklagten ist für den Gebührenstreitwert der Revision nicht gemäß § 24 Satz 1 GKG bindend. Das Rechtsmittelinteresse des zur Erteilung einer Auskunft Verurteilten ist vielmehr nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert, und einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse zu bemessen.