BGH - Beschluß vom 13.05.1998
VIII ZB 11/98
Normen:
ZPO §§ 3, 511a ;

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen VIII ZB 11/98

DRsp Nr. 1998/16020

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Im Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist das Rechtsmittelinteresse des Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert, und einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse zu bemessen (BGHZ 128, 85).

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a ;

Gründe:

1. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Vertragshändlervertrag zustande gekommen ist, durch den der Beklagten in Deutschland das Alleinvertriebsrecht für die Produkte der in Italien ansässigen Klägerin eingeräumt wurde. Die Beklagte nimmt die Klägerin - widerklagend - auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres angeblichen Alleinvertriebsrechts in Anspruch und verlangt im Wege der Stufenklage unter anderem Auskunft über die von der Klägerin getätigten Direktgeschäfte in Deutschland. Durch Teilurteil des Landgerichts wurde die Klägerin verurteilt, "der Beklagten Auskunft über alle von ihr in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 in Deutschland abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen, insbesondere folgende Daten anzugeben:

- Name und Anschrift des Kunden,

- Vertragsdatum,

- Zahl und Art der verkauften Gegenstände

- vereinbarter Preis."