BGH - Urteil vom 19.10.1993
XI ZR 73/93
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 26
DB 1993, 2481
MDR 1994, 510
VersR 1994, 373
WM 1994, 127
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung auf Auskunft und Rechnungslegung

BGH, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen XI ZR 73/93

DRsp Nr. 1993/2419

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung auf Auskunft und Rechnungslegung

»Bei einer Verurteilung auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung richtet sich die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten grundsätzlich nur nach dessen mit der Auskunft und Rechnungslegung verbundenen Aufwand.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat Auskunft,und Rechnungslegung darüber begehrt, ob und wie die Beklagten seit dem 1. Februar 1978 über bestimmte Wertpapiere und evtl. erzielte Erlöse verfügt haben; er hat außerdem die Herausgabe solcher Erlöse und der sich noch in einem den Beklagten zugänglichen Wertpapierdepot bei der D. Bank AG in D. befindenden Wertpapiere verlangt.

Durch Teilurteil vom 2. Oktober 1991 hat das Landgericht dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren entsprochen und das Herausgabeverlangen gegen die Beklagte zu 2) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen. Den Angaben des Klägers entsprechend hat das Landgericht den Gegenstandswert des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens auf 10.000 DM festgesetzt.