Der Kläger hat Auskunft,und Rechnungslegung darüber begehrt, ob und wie die Beklagten seit dem 1. Februar 1978 über bestimmte Wertpapiere und evtl. erzielte Erlöse verfügt haben; er hat außerdem die Herausgabe solcher Erlöse und der sich noch in einem den Beklagten zugänglichen Wertpapierdepot bei der D. Bank AG in D. befindenden Wertpapiere verlangt.
Durch Teilurteil vom 2. Oktober 1991 hat das Landgericht dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren entsprochen und das Herausgabeverlangen gegen die Beklagte zu 2) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen. Den Angaben des Klägers entsprechend hat das Landgericht den Gegenstandswert des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens auf 10.000 DM festgesetzt.
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