BGH - Urteil vom 28.06.1995
VIII ZR 1/95
Normen:
ZPO §§ 6, 511a ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 6 Nichterfüllungseinrede 1
CR 1995, 655
MDR 1995, 1162
NJW 1996, 599
NJW-RR 1995, 1340
WM 1995, 2048
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Rechtsmittelbeschwer bei erstrebter Verurteilung Zug um Zug

BGH, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 1/95

DRsp Nr. 1995/6198

Rechtsmittelbeschwer bei erstrebter Verurteilung Zug um Zug

»Kommt es für die Beschwer des Beklagten durch die im ersten Rechtszug ausgesprochene unbedingte Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises nur auf den Wert der allein noch streitigen Einrede des nichterfüllten Vertrages an, entspricht dieser dem vollen Wert der Kaufpreisforderung, wenn der Beklagte glaubhaft macht, wegen eines fehlenden Teils der Kaufsache sei diese insgesamt unbrauchbar.«

Normenkette:

ZPO §§ 6, 511a ;

Tatbestand:

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin einen Grafik-Controller zum Preis von 3.078 DM inklusive Mehrwertsteuer sowie ein Standard-Software-Paket mit Statik-CAD und Rechenprogrammen für 42.517,44 DM inklusive Mehrwertsteuer. Zu dem Software-Paket gehört u.a. ein Programm FLAIR Finite-Elemente-Platten und Scheiben für 8.015,34 DM inklusive Mehrwertsteuer. Der Beklagte zahlte an die Klägerin 36.500 DM. Den Restbetrag von 9.095,44 DM hat die Klägerin nebst Zinsen und Mahnkosten im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.045,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1993 unbedingt sowie in Höhe weiterer 1.000 DM Zug um Zug gegen Lieferung eines zu dem Programm FLAIR Finite-Elemente-Platten und Scheiben gehörenden Schutzsteckers stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.