BGH - Beschluß vom 10.08.1999
XII ZR 168/99
Normen:
ZPO § 9, § 546 Abs. 1 S. 1;

Rechtsmittelbeschwer bei einseitiger Erledigungserklärung

BGH, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen XII ZR 168/99

DRsp Nr. 1999/7854

Rechtsmittelbeschwer bei einseitiger Erledigungserklärung

Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist bei der Ermittlung des Gegenstandswerts und der Rechtsmittelbeschwer auf die Summe der Kosten abzustellen, die bis zur Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung angefallen sind, bei einseitiger teilweiser Erledigungserklärung mithin nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten.

Normenkette:

ZPO § 9, § 546 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dem Beklagten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen. Ihm kann Prozeßkostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).