BGH - Beschluß vom 31.08.2000
XII ZR 149/00
Normen:
GKG (1975) § 19 Abs. 3 ; GKG (2004) § 45 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Rechtsmittelbeschwer bei Aufrechnung

BGH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen XII ZR 149/00

DRsp Nr. 2000/6981

Rechtsmittelbeschwer bei Aufrechnung

Bestreitet der Beklagte die Klageforderung nicht und verteidigt er sich mit der Aufrechnung einer eigenen Forderung, so richtet sich der Wert der Beschwer nach dem ausgeurteilten Betrag, ohne daß der Wert der zur Aufrechnung gestellten Forderung zusätzlich in Ansatz gebracht wird.

Normenkette:

GKG (1975) § 19 Abs. 3 ; GKG (2004) § 45 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer durch Addition des vom Landgericht zuerkannten Betrags der Klagforderung (48.683,46 DM) und des mit der Widerklage geltend gemachten Betrags (3.083,11 DM) ermittelt und mit 51.766,57 DM festgesetzt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden: