Die Klägerin begehrt die Bewilligung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung. Diese ist für ihr Hausgrundstück zugunsten des Beklagten eingetragen. Grund dafür war der Erbvertrag vom 16. Januar 1992. Darin hatte die Klägerin den Beklagten, den Partner ihrer am Tage zuvor verstorbenen Tochter, zu ihrem Alleinerben eingesetzt und die Auflassungsvormerkung bewilligt. Der Beklagte verpflichtete sich, die Klägerin und deren Lebenspartner in kranken Tagen zu pflegen und dafür zu sorgen, daß beide nicht in ein Altersheim müssen. Diesen Erbvertrag hält die Klägerin für nichtig. Überdies hat sie ihn angefochten, da der Beklagte die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe.
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