Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EURO nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:
a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalanlage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 EURO = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 EURO aus.
b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 1996 in Höhe von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 EURO (gerechnet auf der Basis 1 EURO = 1,5455 SFR).
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