BGH - Beschluß vom 25.11.2004
III ZR 325/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 125/02

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines Zinsanspruchs

BGH, Beschluß vom 25.11.2004 - Aktenzeichen III ZR 325/03

DRsp Nr. 2004/20370

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines Zinsanspruchs

Kapitalisierte Zinsen sind Nebenforderungen, wenn sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ändert es nichts, dass sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst werden. Ebenso ist unerheblich, dass die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechtsschutzziel der Kläger gewesen ist.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EURO nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:

a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalanlage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 EURO = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 EURO aus.

b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 1996 in Höhe von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 EURO (gerechnet auf der Basis 1 EURO = 1,5455 SFR).