BGH - Beschluß vom 21.04.1999
XII ZB 158/98
Normen:
ZPO § 511a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 42
FamRZ 1999, 1497
FuR 1999, 376
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer unterhaltsrechtlichen Auskunftsklage

BGH, Beschluß vom 21.04.1999 - Aktenzeichen XII ZB 158/98

DRsp Nr. 1999/5958

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer unterhaltsrechtlichen Auskunftsklage

Der Rechtsmittelstreitwert eines in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit einem Bruchteil des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen; dessen Wert richtet sich gem. § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert des Jahresbezugs.

Normenkette:

ZPO § 511a Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

I. Die Ehe der Parteien ist seit dem 22. September 1997 rechtskräftig geschieden. Zur Berechnung ihres Trennungsunterhaltes hatte der Beklagte der Klägerin am 18. März 1997 Auskunft über seine Einkünfte in den Monaten Februar 1996 bis Februar 1997 gegeben; ferner hatte er am 2. Juni und 22. Juli 1997 unter Vorlage der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 1997 mitgeteilt, daß sein Gehalt trotz Arbeitsplatzwechsels gleichgeblieben sei.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zur Vorbereitung einer Klage auf nachehelichen Unterhalt Auskunft durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen, des Steuerbescheids 1997 und eines aktuellen Arbeitsvertrages begehrt und dazu vorgetragen, daß der Beklagte zum Jahreswechsel 1997/1998 erneut seine Arbeitsstelle gewechselt habe.

Das Amtsgericht hat die Klage mangels Wahrung der 2-Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB abgewiesen.