VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.10.2007
11 S 2231/07
Normen:
VwGO § 56 Abs. 2 ; VwGO § 124a ; VwGO § 161 Abs. 2 ; ZPO § 174 ; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 63 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2492/07

Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag, Anhörungsrüge; Erledigung der Hauptsache; Streitwert: Beschwerde; Zulässigkeit; Zustellung an Behörde; Erledigungserklärung; Streitwert bei Aussetzung der Sperrwirkung einer Ausweisung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 11 S 2231/07

DRsp Nr. 2008/8316

Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag, Anhörungsrüge; Erledigung der Hauptsache; Streitwert: Beschwerde; Zulässigkeit; Zustellung an Behörde; Erledigungserklärung; Streitwert bei Aussetzung der Sperrwirkung einer Ausweisung

»1. Die Beschwerde eines Antragsgegners ist auch dann zulässig, wenn der Antragsteller zuvor gegenüber dem Verwaltungsgericht, aber nach Eintritt der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, eine (einseitige) Erledigungserklärung abgegeben hat, der sich der Antragsgegner dann im Beschwerdeverfahren anschließt. 2. Der Streitwert für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Abschiebung ist trotz der Vorläufigkeit der Regelung mit dem vollen Auffangstreitwert zu bemessen, wenn mit der Abschiebung eine Ausreisepflicht durchgesetzt werden sollte, die durch eine - in der Hauptsache angefochtene - Ausweisung begründet wurde.«

Normenkette:

VwGO § 56 Abs. 2 ; VwGO § 124a ; VwGO § 161 Abs. 2 ; ZPO § 174 ; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 63 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit wirksam übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.