SchlHOLG - Beschluß vom 07.08.1997
2 W 86/97
Normen:
ZPO §§ 91a 313a ;
Fundstellen:
MDR 1997, 1154
NJW-RR 1998, 1371
OLGReport-Schleswig 1998, 15
OLGReport-Schleswig 1998, 16
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 30.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 349/96

Rechtsmittel nach Verzicht auf Begründung eines Kostenbeschlusses

SchlHOLG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 2 W 86/97

DRsp Nr. 1998/7429

Rechtsmittel nach Verzicht auf Begründung eines Kostenbeschlusses

»Zu dem - für sich - unwirksamen Verzicht auf die Begründung eines Kostenbeschlusses nach § 91a ZPO liegt kein stillschweigender Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.«

Normenkette:

ZPO §§ 91a 313a ;

Gründe:

Die Parteien, die um Rückzahlung eines Kaufpreises gestritten haben, haben in einem gerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und gleichzeitig eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO vereinbart, wobei sie auf eine schriftliche Begründung dieser Entscheidung durch das Landgericht verzichtet haben. Das Landgericht hat durch Beschluß die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, ohne diese Entscheidung zu begründen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, daß die Kostenregelung nicht dem Stand des Rechtsstreits im Zeitpunkt des Vergleichs entspreche.