Die Parteien, die um Rückzahlung eines Kaufpreises gestritten haben, haben in einem gerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und gleichzeitig eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO vereinbart, wobei sie auf eine schriftliche Begründung dieser Entscheidung durch das Landgericht verzichtet haben. Das Landgericht hat durch Beschluß die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, ohne diese Entscheidung zu begründen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, daß die Kostenregelung nicht dem Stand des Rechtsstreits im Zeitpunkt des Vergleichs entspreche.
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