1. Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 24.01.2008 erfolgte Festsetzung des Streitwertes für das Prozesskostenhilfeverfahren wird als unzulässig verworfen.
2. Die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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