OLG Rostock - Beschluss vom 11.05.2009
3 W 102/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 39
JurBüro 2009, 540
MDR 2010, 115
OLGReport-Rostock 2009, 886

Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzung im PKH-Verfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 3 W 102/08

DRsp Nr. 2009/17660

Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzung im PKH-Verfahren

Wird im PKH-Verfahren ein Streitwert festgesetzt, dient dieses aufgrund der Gebührenfreiheit des Verfahrens allein der Bestimmung der Anwaltsgebühren. Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung ist daher gem. § 33 RVG zu behandeln.

Tenor:

1. Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 24.01.2008 erfolgte Festsetzung des Streitwertes für das Prozesskostenhilfeverfahren wird als unzulässig verworfen.

2. Die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.