I.
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 im notariellen Vermittlungsverfahren gegen einen von der Notarin gefassten Beschluss gewandt und hierzu das Landgericht angerufen. Später nahm die Antragsgegnerin die Beschwerde zurück.
Durch Beschluss vom 19. Mai 2003 hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten der Beschwerde auferlegt und den Beschwerdewert auf bis zu 300 EURO festgesetzt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nimmt einen Wert von 127.823,97 EURO an und begehrt mit seinem Rechtsmittel die dahingehende Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts. Die Kammer hat der für zulässig erachteten Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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