OLG Naumburg - Beschluss vom 18.11.2003
11 Wx 14/03
Normen:
FGG § 19 ; KostO § 14 ; KostO § 30 ; KostO § 31 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 135
OLGReport-Naumburg 2004, 218
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 775/02

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landgerichts im notariellen Vermittlungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 11 Wx 14/03

DRsp Nr. 2004/2606

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landgerichts im notariellen Vermittlungsverfahren

»Ist das Landgericht im notariellen Vermittlungsverfahren in der Hauptsache mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars befasst, setzt es den Wert des Beschwerdegegenstandes als Beschwerdegericht fest, so dass hiergegen nur die zugelassene weitere Beschwerde statthaft ist.«

Normenkette:

FGG § 19 ; KostO § 14 ; KostO § 30 ; KostO § 31 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 im notariellen Vermittlungsverfahren gegen einen von der Notarin gefassten Beschluss gewandt und hierzu das Landgericht angerufen. Später nahm die Antragsgegnerin die Beschwerde zurück.

Durch Beschluss vom 19. Mai 2003 hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten der Beschwerde auferlegt und den Beschwerdewert auf bis zu 300 EURO festgesetzt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nimmt einen Wert von 127.823,97 EURO an und begehrt mit seinem Rechtsmittel die dahingehende Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts. Die Kammer hat der für zulässig erachteten Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.