OLG Thüringen - Beschluss vom 03.03.2009
1 Ss 280/08
Normen:
StPO § 300; StPO § 312; StPO § 313 Abs. 3; StPO § 335 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3 S. 3; OWiG § 79; StREG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Heilbad Heiligenstadt, vom 06.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 475 Js 41946/08

Rechtsmittel gegen ein Geldbuße verhängendes Strafurteil; Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde nach StrEG

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 280/08 - Aktenzeichen 1 Ws 69/09

DRsp Nr. 2011/1636

Rechtsmittel gegen ein Geldbuße verhängendes Strafurteil; Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde nach StrEG

1. Als Rechtsmittel gegen das Urteil im Strafverfahren ist die Berufung oder Revision zulässig, selbst wenn gegen den Angeklagten nur eine Geldbuße festgesetzt worden ist; die §§ 79, 80 OWiG sind nicht anzuwenden, sondern es gelten die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften der StPO, wovon auch § 313 Abs. 3 StPO ausgeht. 2. Ein als "Rechtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ist - nach Umdeutung gemäß § 300 StPO in das zulässige Rechtsmittel - in aller Regel als Berufung zu behandeln, denn das Gesetz sieht gegen Urteile des Amtsgerichts in erster Linie die Berufung vor, die auch die umfassendere und daher eher erfolgversprechende Überprüfung ermöglicht; nur wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die Berufung nicht gewollt war, ist das Rechtsmittel als Revision anzusehen. 3. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StREG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ist das Berufungsgericht dann auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG zuständig.

Die Rechtsmittel in der Hauptsache sind als Berufung zu behandeln.

Eine Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde ist nicht veranlasst.

Normenkette:

StPO § 300; StPO § 312; StPO § 313 Abs. 3; StPO § 335 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3 S. 3; OWiG § 79;