BayObLG - Beschluß vom 04.01.1999
3Z BR 267/98
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 und 3 ; KostO § 156 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 77
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 5275/97

Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung im landgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 04.01.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 267/98

DRsp Nr. 1999/3752

Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung im landgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

»1. Da es sich bei dem Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO und dem sich anschließenden landgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 13a Abs. 3 FGG, §§ 103 f. ZPO um zwei verschiedene Verfahren handelt, stellt das Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung keine weitere Beschwerde, sondern eine sofortige Erstbeschwerde dar.2. Über die Erstattungsfähigkeit von Kosten wird im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 und 3 ; KostO § 156 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.11.1997 auf die Notarkostenbeschwerde des Beteiligten hin die Kostenrechnung des Notars aufgehoben und den Notar zur Erstattung der bereits überwiesenen Notarkosten nebst Zinsen verpflichtet; der Notar hatte dem Beteiligten dessen außergerichtliche Auslagen zu erstatten. Die weitere Beschwerde des Notars hiergegen hat der Senat mit Beschluß vom 24.6.1998 - mit einer Maßgabe hinsichtlich der Zinsen - zurückgewiesen und dem Notar die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten auferlegt.