I. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.11.1997 auf die Notarkostenbeschwerde des Beteiligten hin die Kostenrechnung des Notars aufgehoben und den Notar zur Erstattung der bereits überwiesenen Notarkosten nebst Zinsen verpflichtet; der Notar hatte dem Beteiligten dessen außergerichtliche Auslagen zu erstatten. Die weitere Beschwerde des Notars hiergegen hat der Senat mit Beschluß vom 24.6.1998 - mit einer Maßgabe hinsichtlich der Zinsen - zurückgewiesen und dem Notar die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten auferlegt.
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