OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.05.2006
15 W 21/06
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 363
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 420/05

Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes im Zivilprozess

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 15 W 21/06

DRsp Nr. 2007/10557

Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes im Zivilprozess

»Wird im Zivilprozess der Zuständigkeitsstreitwert durch einen gesonderten Beschluss festgesetzt, so hat dieser Beschluss nur den Charakter eines unverbindlichen Hinweises für die Parteien. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Festsetzung nicht gegeben.«

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung verschiedener ehrverletzender Äußerungen in Anspruch. In der an das Landgericht Karlsruhe gerichteten Klageschrift vom 14.10.2005 hat der Kläger den Streitwert mit 7.500 EUR angegeben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15.02.2006 haben die Beklagten die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt, da der Streitwert unter 5.000 EUR liege. Der Kläger ist zwar weiterhin von einem Streitwert seiner Klage in Höhe von 7.500 EUR ausgegangen, hat jedoch hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht hat danach - im Termin vom 15.02.2006 - den folgenden Beschluss verkündet: