I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung verschiedener ehrverletzender Äußerungen in Anspruch. In der an das Landgericht Karlsruhe gerichteten Klageschrift vom 14.10.2005 hat der Kläger den Streitwert mit 7.500 EUR angegeben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15.02.2006 haben die Beklagten die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt, da der Streitwert unter 5.000 EUR liege. Der Kläger ist zwar weiterhin von einem Streitwert seiner Klage in Höhe von 7.500 EUR ausgegangen, hat jedoch hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht hat danach - im Termin vom 15.02.2006 - den folgenden Beschluss verkündet:
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