Nachdem der Beklagte mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 4. Dezember 1998 unter anderem die Festsetzung von 917,20 DM Mehrwertsteuer beantragt hatte (Bl. 188 GA), ließ er zwei gerichtliche Anfragen nach seiner Vorsteuerabzugsberechtigung unbeantwortet (Bl. 188 R/91. 189 R GA). Bei seiner Ausgleichsberechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Januar 1999 hat das Landgericht daher die Mehrwertsteuer unberücksichtigt gelassen.
Nach der am 3. Februar 1999 bewirkten Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Februar 1999 Folgendes mit:
"nehmen wir Bezug auf den Beschluß des Landgerichts Trier vom 27.01.1999 und unseren Kostenfestsetzungsantrag vom 04.12.1998 und teilen mit, daß der Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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