LG Hamburg - Beschluss vom 09.11.2015
6 Ta 22/15
Normen:
RVG § 32; RVG § 33; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 341/11

Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung auf anwaltlichen Antrag bei Erledigung des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens durch Vergleich oder Rücknahme

LG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen 6 Ta 22/15

DRsp Nr. 2016/3653

Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung auf anwaltlichen Antrag bei Erledigung des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens durch Vergleich oder Rücknahme

Erledigt sich ein arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren durch Vergleich oder Rücknahme, erfolgt die Wertfestsetzung auf anwaltlichen Antrag nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2015 - 7 Ca 341/11 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger als Beschwerdeführer hat die Gebühr nach Nr. 8614 KV GKG zu tragen.

Normenkette:

RVG § 32; RVG § 33; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht um die Höhe der monatlichen Altersversorgung des Klägers. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 nahm der Kläger die Klage zurück. Auf Antrag seines damaligen Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. März 2015 den Gegenstandswert des Verfahrens antragsgemäß auf € 14.176,08 festgesetzt. Der dem Kläger bzw. seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 13. März 2015 zugestellten Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die u. a. darauf hinwies, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde zwei Wochen betrage und mit Zustellung des Beschlusses beginne.