AG - Registergericht - Aschaffenburg 6 AR 242/96 ,
Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB-Gesellschaft von Freiberuflern
BayObLG, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 58/98
DRsp Nr. 1999/724
Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB -Gesellschaft von Freiberuflern
»1. Gegen eine BGB -Gesellschaft von Freiberuflern (hier Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern) darf das Registergericht einschreiten, wenn der Name der Sozietät, insbesondere sein Rechtsformzusatz, geeignet ist, über die Rechtsform der Gesellschaft irrezuführen.2. Eine Sozietät aus Freiberuflern darf in ihrer Namensbezeichnung nicht die Zusätze "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder "GbRmbH" aufnehmen.3. Wird gegen eine Androhungsverfügung, die den Gebrauch einer Firma oder eines Namens untersagt und für weitere Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld androht, Einspruch eingelegt und ist er nicht offensichtlich begründet, so ist zwingend mündlich zu verhandeln. Unterbleibt eine Terminsbestimmung sind die Entscheidungen der Vorinstanzen ohne Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben. Eine vom Registergericht unterlassene Terminsbestimmung kann auch vom Beschwerdegericht nachgeholt werden.4. Zur Unterscheidung zwischen Ordnungsgeld- und Zwangsgeldverfahren.5. Im Ordnungsgeldverfahren nach § 140FGG gilt für den Geschäftswert und die Gebühr § 119KostO auch für die Beschwerdeinstanzen. Diese Bestimmung ist gegenüber §§ 30, 131KostO lex specialis.«