BayObLG - Beschluß vom 24.09.1998
3Z BR 58/98
Normen:
HGB § 18, § 37 ; FGG § 134, § 140 ; KostO § 119 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 482
BRAK-Mitt 1999, 99
BayObLGZ 1998 Nr. 56
BayObLGZ 1998, 226
DB 1998, 2319
FGPrax 1998, 233
GmbHR 1999, 483
NJW 1999, 297
NZG 1999, 21
Rpfleger 1999, 78
ZIP 1998, 1959
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg -- 2 HK T 2/97 ,
AG - Registergericht - Aschaffenburg 6 AR 242/96 ,

Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB-Gesellschaft von Freiberuflern

BayObLG, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 58/98

DRsp Nr. 1999/724

Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB -Gesellschaft von Freiberuflern

»1. Gegen eine BGB -Gesellschaft von Freiberuflern (hier Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern) darf das Registergericht einschreiten, wenn der Name der Sozietät, insbesondere sein Rechtsformzusatz, geeignet ist, über die Rechtsform der Gesellschaft irrezuführen.2. Eine Sozietät aus Freiberuflern darf in ihrer Namensbezeichnung nicht die Zusätze "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder "GbRmbH" aufnehmen.3. Wird gegen eine Androhungsverfügung, die den Gebrauch einer Firma oder eines Namens untersagt und für weitere Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld androht, Einspruch eingelegt und ist er nicht offensichtlich begründet, so ist zwingend mündlich zu verhandeln. Unterbleibt eine Terminsbestimmung sind die Entscheidungen der Vorinstanzen ohne Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben. Eine vom Registergericht unterlassene Terminsbestimmung kann auch vom Beschwerdegericht nachgeholt werden.4. Zur Unterscheidung zwischen Ordnungsgeld- und Zwangsgeldverfahren.5. Im Ordnungsgeldverfahren nach § 140 FGG gilt für den Geschäftswert und die Gebühr § 119 KostO auch für die Beschwerdeinstanzen. Diese Bestimmung ist gegenüber §§ 30, 131 KostO lex specialis.«

Normenkette:

HGB § 18, § 37 ; FGG § 134, § 140 ; KostO § ;