OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2005
II-10 WF 38/04
Normen:
BRAGO § 123 § 130 ; RVG § 11 Abs. 2 S. 2 § 61 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 104 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2005, 267

Rechtsfolgen und Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren bei Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen II-10 WF 38/04

DRsp Nr. 2005/13642

Rechtsfolgen und Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren bei Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe

»1. Im Falle der Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe und Führung des Prozesses in vollem Umfang darf der Rechtsanwalt lediglich die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtstreitwert und der Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert, für den er beigeordnet worden ist, verlangen. 2. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Umfang seiner Beiordnung nicht berechtigt, Ansprüche gegen seine Partei geltend zu machen. Diese Forderungssperre gegenüber dem Mandanten endet erst mit Aufhebung der Bewilligung.«

Normenkette:

BRAGO § 123 § 130 ; RVG § 11 Abs. 2 S. 2 § 61 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 104 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
Rpfleger 2005, 267