BGH - Beschluß vom 26.04.2005
X ZB 17/04
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1. ; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1148
JurBüro 2005, 480
MDR 2005, 956
NJW 2005, 2317
Rpfleger 2005, 480
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 24.06.2004
LG Frankfurt/Oder,

Rechtsfolgen fehlerhafter Auswahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses; Erstattung von Fotokopierkosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 26.04.2005 - Aktenzeichen X ZB 17/04

DRsp Nr. 2005/8555

Rechtsfolgen fehlerhafter Auswahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses; Erstattung von Fotokopierkosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

»1. Eine fehlerhafte Auswahl der richterlichen Mitglieder eines Richterwahlausschusses führt nicht dazu, daß von diesem gewählte und dann ernannte Berufsrichter nicht gesetzliche Richter sein können und der Spruchkörper, dem sie angehören, nicht ordnungsgemäß besetzt ist.2. Es kann regelmäßig keine Erstattung von Kosten verlangt werden, die ein Prozeßbevollmächtigter späterer Instanz für die Anfertigung von Ablichtungen von Bestandteilen von Gerichtsakten verauslagt hat, über welche die Handakten eines früheren Prozeßbevollmächtigten nach § 50 Abs. 1 BRAO ein geordnetes Bild geben müssen.«

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1. ; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist durch am 12. März 2003 berichtigtes Urteil des Senats vom 7. Januar 2003 verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.