OLG Dresden - Beschluss vom 01.11.2000
13 W 1358/00
Normen:
GKG (1975) § 57 ; GKG (2004) § 30 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
OLG-NL 2001, 168
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2245/97

Rechtsfolgen eines im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

OLG Dresden, Beschluss vom 01.11.2000 - Aktenzeichen 13 W 1358/00

DRsp Nr. 2001/6439

Rechtsfolgen eines im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Durch die nachträgliche vergleichsweise Vereinbarung einer von der Kostenquote des erstinstanzlichen Urteils abweichenden Kostentragungspflicht quote in einem gerichtlichen Vergleich erlischt die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nach § 57 GKG nicht.2. Wird eine Partei von der Staatskasse über das Maß der im Berufungsverfahren vereinbarten Kostenquote hinaus in Anspruch genommen, so hat sie aus dem Vergleich im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen den Prozeßgegner.

Normenkette:

GKG (1975) § 57 ; GKG (2004) § 30 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die gem. § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Soweit der Beklagte die Beschwerde zunächst darauf gestützt hat, es seien unnötigerweise für ein "nicht verwertbares Rechtsgutachten" Gelder verschwendet worden, weswegen der überwiegende Teil der Gutachterkosten nicht anerkannt beziehungsweise mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Sachsen aufgerechnet werde, wird dies nicht aufrechterhalten.