Die gem. § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Soweit der Beklagte die Beschwerde zunächst darauf gestützt hat, es seien unnötigerweise für ein "nicht verwertbares Rechtsgutachten" Gelder verschwendet worden, weswegen der überwiegende Teil der Gutachterkosten nicht anerkannt beziehungsweise mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Sachsen aufgerechnet werde, wird dies nicht aufrechterhalten.
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