OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.02.2000
1 Ws 703/99
Normen:
GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 703/99

DRsp Nr. 2000/9118

Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

»Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zum Absehen von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn der Verteidiger ihre Unrichtigkeit ohne weiteres hätte erkennen können.«

Normenkette:

GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Antrag der Verteidigerin des Angeklagten, (nachträglich) "gemäß § 8 Abs. 1 GKG. .. von der Erhebung von Kosten abzusehen", zielt auf eine Abänderung der nicht mehr anfechtbaren (§ 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO) Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 4. Januar 2000 hinaus, durch die der Angeklagte mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet worden ist. Der Antrag ist deshalb als Gegenvorstellung zu behandeln.

Diese bleibt ohne Erfolg.

Die Abänderung von Sachentscheidungen, die - wie der genannte Senatsbeschluss - in Rechtskraft erwachsen, kommt auf die Gegenvorstellung allenfalls dann in Betracht, wenn sie grobes prozessuales Unrecht darstellen oder auf einer Grundrechtsverletzung beruhen (vgl. Hannack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., vor § 296, Rdnr. 83; KK-Senge, StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdnr. 4 m. w. N.). Die Voraussetzungen der beiden Fallgruppen liegen hier offensichtlich nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob eine Gegenvorstellung auch alleine gegen eine Kostenentscheidung möglich ist.