Der Antrag der Verteidigerin des Angeklagten, (nachträglich) "gemäß § 8 Abs. 1 GKG. .. von der Erhebung von Kosten abzusehen", zielt auf eine Abänderung der nicht mehr anfechtbaren (§ 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO) Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 4. Januar 2000 hinaus, durch die der Angeklagte mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet worden ist. Der Antrag ist deshalb als Gegenvorstellung zu behandeln.
Diese bleibt ohne Erfolg.
Die Abänderung von Sachentscheidungen, die - wie der genannte Senatsbeschluss - in Rechtskraft erwachsen, kommt auf die Gegenvorstellung allenfalls dann in Betracht, wenn sie grobes prozessuales Unrecht darstellen oder auf einer Grundrechtsverletzung beruhen (vgl. Hannack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., vor § 296, Rdnr. 83; KK-Senge, StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdnr. 4 m. w. N.). Die Voraussetzungen der beiden Fallgruppen liegen hier offensichtlich nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob eine Gegenvorstellung auch alleine gegen eine Kostenentscheidung möglich ist.
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