I. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 11.1.1994 setzte das Amtsgericht (Rechtspflegerin) die vom Antragsgegner im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren an die Antragsteller zu erstattenden Kosten für das erstinstanzielle Verfahren auf 3.328,02 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 1.067 DM, jeweils nebst Verzinsung, fest. Die Erinnerungen des Antragsgegners hiergegen, denen Rechtspflegerin und Richter nicht abhalfen, behandelte das Landgericht als sofortige Beschwerden, die es mit Beschluß vom 28.3.1994 zurückgewiesen hat. Die Entscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, daß gegen sie die sofortige weitere Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht zulässig sei.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der weiteren Beschwerde.
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