BayObLG - Beschluß vom 11.05.1994
3Z BR 116/94
Normen:
FGG § 13a Abs. 3 ; KostO § 16 ; WEG § 47 ; ZPO § 568 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 70
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

BayObLG, Beschluß vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 116/94

DRsp Nr. 1995/1298

Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

»1. Die Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren beruht auf § 13a Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 103 bis 107 ZPO. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 13a Abs. 3 FGG findet eine weitere Beschwerde nicht statt. 3. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit eines gesetzlich nicht statthaften Rechtsmittels. Sie kann jedoch zu einer Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 16 KostO führen.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 3 ; KostO § 16 ; WEG § 47 ; ZPO § 568 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 11.1.1994 setzte das Amtsgericht (Rechtspflegerin) die vom Antragsgegner im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren an die Antragsteller zu erstattenden Kosten für das erstinstanzielle Verfahren auf 3.328,02 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 1.067 DM, jeweils nebst Verzinsung, fest. Die Erinnerungen des Antragsgegners hiergegen, denen Rechtspflegerin und Richter nicht abhalfen, behandelte das Landgericht als sofortige Beschwerden, die es mit Beschluß vom 28.3.1994 zurückgewiesen hat. Die Entscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, daß gegen sie die sofortige weitere Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht zulässig sei.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der weiteren Beschwerde.