OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2010
17 W 86/10
Normen:
RVG § 15a; BGB § 779;
Fundstellen:
AGS 2010, 462
JurBüro 2010, 526
NJW-Spezial 2010, 604
RVGreport 2010, 346
Rpfleger 2011, 49
zfs 2010, 585
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 433/08

Rechtsfolgen des Abschlusses eines Prozessvergleichs mit allgemeiner Abgeltungsklausel hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 17 W 86/10

DRsp Nr. 2010/13066

Rechtsfolgen des Abschlusses eines Prozessvergleichs mit allgemeiner Abgeltungsklausel hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe AGS 2010, 209; OLG Naumburg AGS 2010, 211; OLG Stuttgart AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken AGS 2010, 60).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 03.03.2010 - LG Köln 23 O 433/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 25.01.2010 sind von der Beklagten 1.926,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.02.2010 an die Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 284,79 €

Normenkette:

RVG § 15a; BGB § 779;

Gründe