Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 03.03.2010 - LG Köln
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 25.01.2010 sind von der Beklagten 1.926,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.02.2010 an die Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 284,79 €
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