OLG Koblenz - Beschluss vom 03.09.2009
14 W 563/09
Normen:
JVEG § 4; JVEG § 9; JVEG § 13 Abs. 4 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 407a;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 109/09
AG Mainz, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 89 C 291/07

Rechtsfolgen der Zustimmung der Prozesskostenhilfe-Partei zu einer abweichenden Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 14 W 563/09

DRsp Nr. 2010/20321

Rechtsfolgen der Zustimmung der Prozesskostenhilfe-Partei zu einer abweichenden Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

1. Erklärt die PKH-Partei ihr Einverständnis mit einer abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen und ersetzt das Gericht die fehlende Zustimmung des Prozessgegners, ist der Gutachter selbst dann nach dem begehrten Stundensatz zu entschädigen, wenn das Gericht versäumt hat, bei der beweispflichtigen PKH-Partei einen ausreichenden Vorschuss für die Mehrkosten anzufordern. 2. In einem derartigen Fall ist es nicht Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen, die Akten nach einem Beleg für die Zahlung der PKH-Partei zu durchforschen. Er darf aufgrund der Wiederholung des Gutachtenauftrags vielmehr davon ausgehen, dass das Gericht eine Entscheidung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 JEVG getroffen hat (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, 9. Dezember 2008, 10 W 142/08, JurBüro 2009, 151).

1. Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen T... M... werden der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 25. Mai 2009 und die Beschwerdeentscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Juli 2009 aufgehoben:

Die Vergütung des Sachverständigen T... M... wird auf 1.528,61 € festgesetzt.

2. Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.