1. Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen T... M... werden der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 25. Mai 2009 und die Beschwerdeentscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Juli 2009 aufgehoben:
Die Vergütung des Sachverständigen T... M... wird auf 1.528,61 € festgesetzt.
2. Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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