KG - Beschluss vom 12.07.2010
2 Verg 3/10
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GKG § 20 Abs. 2;

Rechtsfolgen der Zurücknahme des Vergabenachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat

KG, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 2 Verg 3/10 - Aktenzeichen 2 Verg 4/10

DRsp Nr. 2010/19349

Rechtsfolgen der Zurücknahme des Vergabenachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat

1. Wird im Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat des OLG/KG der Vergabenachprüfungsantrag zurückgenommen, so verliert der angegriffene Beschluss der Vergabekammer automatisch seine Wirkung hinsichtlich der Hauptsache und der Kostengrundentscheidung; hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrensgebühr und des Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten bleibt der Beschluss wirksam. Ebenfalls automatisch unwirksam wird die Entscheidung des Vergabesenats im Verfahren über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, mit dem die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag verlängert wurde.