OLG Hamburg - Beschluss vom 24.11.2008
5 W 117/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO § 321 a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 159
OLGReport-Hamburg 2009, 149
wrp 2009, 335

Rechtsfolgen der unterbliebenen Beantwortung einer Abmahnung; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 5 W 117/08

DRsp Nr. 2009/2488

Rechtsfolgen der unterbliebenen Beantwortung einer Abmahnung; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

1. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist eine "Antwortpflicht des Abgemahnten" dann nicht anzuerkennen, wenn der Abgemahnte eine wettbewerbswidrige Handlung nicht begangen hat oder eine solche nicht droht. 2. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht hingegen hat das Gericht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Tenor:

Die Gehörsrüge der Antragstellerin vom 29.10.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO § 321 a;

Gründe:

Die als Gehörsrüge nach § 321 a ZPO auszulegende "Gegenvorstellung" der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 321 a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO). Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin im Sinne des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben.