Die Gehörsrüge der Antragstellerin vom 29.10.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die als Gehörsrüge nach § 321 a ZPO auszulegende "Gegenvorstellung" der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 321 a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO). Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin im Sinne des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben.
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