BGH - Urteil vom 09.06.2005
I ZR 135/02
Normen:
ZPO § 340 Abs. 3 S. 1, 2 ; RVG § 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5934/00
LG Berlin, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 189/99

Rechtsfolgen der Überschreitung der Einspruchsbegründungsfrist; Unterschreitung der Mindestgebührensätze des RVG

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen I ZR 135/02

DRsp Nr. 2005/19359

Rechtsfolgen der Überschreitung der Einspruchsbegründungsfrist; Unterschreitung der Mindestgebührensätze des RVG

1. Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb der Frist des § 340 Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO nicht begründet, so wird er nicht unzulässig. Die Fristüberschreitung eröffnet lediglich die Möglichkeit, in den Tatsacheninstanzen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückzuweisen.2. In Gebührenvereinbarungen dürfen die Mindestbeträge des § 13 Abs. 2 RVG unterschritten werden.

Normenkette:

ZPO § 340 Abs. 3 S. 1, 2 ; RVG § 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wirbt für einen Beratungsdienst, mit dessen Hilfe Interessenten eine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten können. Sie unterhält zu diesem Zweck Telefonanschlüsse mit 0190er-Rufnummern. Anrufe, die über diese Nummern bei ihr eingehen, leitet sie unmittelbar an mit ihr vertraglich verbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die Beklagte leitet diese Beträge je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält.