Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zurückgegeben.
Die Beklagte rügt, dass der angefochtene Beschluss auf der Klägerseite Reisekosten zum Termin vom 30. Oktober 2008 doppelt in Ansatz gebracht und den geltend gemachten Kosten der Unterbevollmächtigten ihrer Prozessvertreter nur in dem Umfang Rechnung getragen habe, wie Fahrtauslagen und Abwesenheitsgelder für die Prozessvertreter erspart worden seien.
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