OLG Koblenz - Beschluss vom 21.01.2009
14 W 43/09
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 504
Vorinstanzen:

Rechtsfolgen der teilweisen Rücknahme eines Kostenfestsetzungsantrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 14 W 43/09

DRsp Nr. 2009/24827

Rechtsfolgen der teilweisen Rücknahme eines Kostenfestsetzungsantrages

Wird der fehlerhafte Teil eines Kostenfestsetzungsbeschlusses dadurch wirkungslos, dass der Antragsteller sein Begehren hinsichtlich des zuviel festgesetzten Betrages zurücknimmt, erledigt sich die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde des Erstattungspflichtigen. Er kann die teilweise Wirkungslosigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO vom Gericht aussprechen lassen.

Tenor

Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zurückgegeben.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 4;

Gründe

Die Beklagte rügt, dass der angefochtene Beschluss auf der Klägerseite Reisekosten zum Termin vom 30. Oktober 2008 doppelt in Ansatz gebracht und den geltend gemachten Kosten der Unterbevollmächtigten ihrer Prozessvertreter nur in dem Umfang Rechnung getragen habe, wie Fahrtauslagen und Abwesenheitsgelder für die Prozessvertreter erspart worden seien.