OLG Koblenz - Urteil vom 08.05.2009
10 U 1439/08
Normen:
ZPO § 50; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 533;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 759
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 324/08

Rechtsfolgen der Nichtexistenz einer Handelsgesellschaft nach französischem Recht

OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 10 U 1439/08

DRsp Nr. 2009/16882

Rechtsfolgen der Nichtexistenz einer Handelsgesellschaft nach französischem Recht

1. Wird im Berufungsverfahren festgestellt, dass die Handelsgesellschaft (französische "EURL"), die als Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, nicht mehr existiert und auch nicht mehr für das Verfahren als weiterexistent behandelt werden kann, ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen. Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, der Antrag als unzulässig zurückzuweisen Der Eintritt eines Rechtsnachfolgers ist nur im Rahmen von § 533 ZPO zuzulassen. 2. Die Kosten sind demjenigen aufzuerlegen, der als Vertreter der nicht existenten Gesellschaft aufgetreten ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 26. August 2008 werden der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowie die Ergänzungsanträge als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat A. zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 50; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 533;

Gründe: