Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 26. August 2008 werden der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowie die Ergänzungsanträge als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat A. zu tragen.
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