KG - Beschluss vom 30.03.2010
5 W 17/10
Normen:
ZPO § 317 Abs. 2 S. 1; ZPO § 329 Abs. 1 S. 2; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 228/09

Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift unter einen Streitwertbeschluss; Anforderungen an die Form einer Beschlussverfügung

KG, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 5 W 17/10 - Aktenzeichen 5 W 23/10

DRsp Nr. 2010/8778

Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift unter einen Streitwertbeschluss; Anforderungen an die Form einer Beschlussverfügung

1. Ein versehentlich ohne richterliche Unterschrift gebliebener (unverkündeter) Streitwertbeschluss wird im Rechtssinne existent, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustritt. Er unterliegt dann grundsätzlich der Anfechtung und der Aufhebung durch das Beschwerdegericht. 2. Eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verbotsverfügung ist fehlerhaft zu Stande gekommen, wenn die vom Richter unterzeichnete Urschrift die Verbotsformel nicht unmittelbar erkennen lässt, sondern auf eine solche nur mittelbar - beispielsweise im Wege der "Spitzklammernmethode" - verweist (Anschluss an BGH GRUR 2004, 975 - Urschrift der Beschlussverfügung).

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2009 (5 W 17/10) wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2009 zu Nr. 3 (Wertfestsetzung) - 97 O 228/09 - aufgehoben.

2. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2010 (5 W 23/10) gegen den Nichtabhilfebeschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 - 97 O 228/09 wird zurückgewiesen.

3. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette: