1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2009 (5 W 17/10) wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2009 zu Nr. 3 (Wertfestsetzung) -
2. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2010 (5 W 23/10) gegen den Nichtabhilfebeschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 - 97 O 228/09 wird zurückgewiesen.
3. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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