OLG Thüringen - Beschluss vom 23.05.2014
1 W 141/14
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; RVG § 9; RVG § 11; RVG § 47; RVG § 55;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 508/11

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei hinsichtlich der Festsetzung der Anwaltsvergütung

OLG Thüringen, Beschluss vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 1 W 141/14

DRsp Nr. 2015/9448

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei hinsichtlich der Festsetzung der Anwaltsvergütung

Die Unterbrechung des Verfahrens in der Hauptsache infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 55 RVG.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 23.08.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 558,35 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104; RVG § 9; RVG § 11; RVG § 47; RVG § 55;

Gründe:

I.

Dem Beklagten ist im vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss des Landgerichtes vom 16.11.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zur Wahrnehmung seiner Rechte ist ihm der Antragsteller beigeordnet worden.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 hat der Antragsteller einen Prozesskostenfestsetzungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 23.04.2013 hat das Landgericht den nach § 47 RVG zu zahlenden Vorschuss auf 1.187,03 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Vergütungsvorschuss lediglich auf 628,68 Euro festgesetzt und eine Rückzahlung von 558,35 Euro angeordnet wird.