Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:
Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung wird auf 786,50 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers vom 1. Februar 2007 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.3 S.1 und 3, Abs.7 RVG) und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Dem Antragsteller steht gegen die Landeskasse gemäß §§ 45 Abs.1, 49 RVG ein Anspruch auf Zahlung der im Antrag vom 2. November 2006 zutreffend berechneten Netto-Vergütung zu. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ist er mit Beschluss des Prozessgerichts vom 7. Juli 2006 im Wege der Prozesskostenhilfe sich selbst beigeordnet worden.
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