KG - Beschluss vom 16.06.2009
1 W 492/07
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 49; ZPO § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 550
JurBüro 2009, 491
KGReport 2009, 762
KGReport-Berlin 2009, 762
MDR 2009, 1363
NJW 2009, 2754
NJW-Spezial 2009, 523
RVGreport 2009, 491
Rpfleger 2009, 686
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 66/07
LG Berlin, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 419/06

Rechtsfolgen der Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Selbstvertretung

KG, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 1 W 492/07

DRsp Nr. 2009/14400

Rechtsfolgen der Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Selbstvertretung

Ist ein Rechtsanwalt sich selbst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann ihm die gesetzliche Vergütung nach §§ 45 Abs.1, 49 RVG nicht deshalb versagt werden, weil er mit sich selbst keinen Mandatsvertrag schließen kann.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:

Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung wird auf 786,50 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers vom 1. Februar 2007 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG § 49; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.3 S.1 und 3, Abs.7 RVG) und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Dem Antragsteller steht gegen die Landeskasse gemäß §§ 45 Abs.1, 49 RVG ein Anspruch auf Zahlung der im Antrag vom 2. November 2006 zutreffend berechneten Netto-Vergütung zu. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ist er mit Beschluss des Prozessgerichts vom 7. Juli 2006 im Wege der Prozesskostenhilfe sich selbst beigeordnet worden.