KG - Beschluss vom 27.01.2011
8 U 145/10
Normen:
ZPO § 122; RVG § 11;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 471/09

Rechtsfolgen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 8 U 145/10

DRsp Nr. 2011/9524

Rechtsfolgen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

Wird ein Prozesskostenhilfebeschluss aufgehoben, entfallen die Wirkungen des § 122 ZPO vollständig. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann dann gegen seine Partei vorgehen und insbesondere Kostenfestsetzung nach § 11 RVG hinsichtlich der vollen Wahlanwaltsgebühren beantragen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 122; RVG § 11;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.