OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.05.2005
3 W 52/05
Normen:
KostO § 154 ; KostO § 156 Abs. 4 ; FGG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 233
FamRZ 2006, 555
MDR 2005, 1245
OLGReport-Zweibrücken 2005, 678
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 993/04

Rechtsbehelf gegen Kostenberechnung eines Notars

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 3 W 52/05

DRsp Nr. 2005/10197

Rechtsbehelf gegen Kostenberechnung eines Notars

»1. Nach Inkrafttreten des § 29a FGG kommt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die außerordentliche Beschwerde nicht mehr in Betracht. 2. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars ist nicht deshalb unzulässig, weil sie von dem gesamten Spruchkörper des Beschwerdegerichts und nicht allein von dem Vorsitzenden getroffen worden ist.«

Normenkette:

KostO § 154 ; KostO § 156 Abs. 4 ; FGG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unstatthaft.