LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2016
L 17 U 473/15 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3103; VV- RVG Nr. 3102; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 840
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 27/08

RechtsanwaltsvergütungVerfahrensgebührPKH-VerfahrenAkzessorietät des Vergütungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 17 U 473/15 B

DRsp Nr. 2016/14005

Rechtsanwaltsvergütung Verfahrensgebühr PKH-Verfahren Akzessorietät des Vergütungsanspruchs

1. Bei der Festsetzung der Gebühr kann nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden, für den Prozesskostenhilfe bewilligt und der betroffene Anwalt beigeordnet war. 2. Denn der Vergütungsanspruch nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde. 3. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist damit nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3103; VV- RVG Nr. 3102; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Rechtsanwaltsvergütung nach ihrer Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren zum Aktenzeichen S 26 U 27/08 vor dem Sozialgericht Duisburg (SG).