Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Rechtsanwaltsvergütung nach ihrer Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren zum Aktenzeichen
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