FG Hamburg - Beschluss vom 19.04.2013
3 KO 13/13
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 14

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr für Besprechung zur Verfahrenserledigung

FG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 3 KO 13/13

DRsp Nr. 2013/15301

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr für Besprechung zur Verfahrenserledigung

Der Entstehung der anwaltlichen Terminsgebühr für eine auf die Verfahrenserledigung gerichtete Besprechung steht es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag voranging und dass nur noch über Details oder einen wesentlichen Punkt - wie die Kostenregelung - gesprochen wurde, solange noch keine Abhilfezusage der verklagten Behörde vorlag.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligten streiten über das Entstehen einer Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgrund eines Telefonats von ihm mit dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) nach einem gerichtlichen Einigungsvorschlag.

In Abweichung von dem gerichtlichen Einigungsvorschlag wünschte nämlich die Klägerseite - für die Rechtsschutzversicherung - eine gerichtliche Kostenquote-Entscheidung anstelle der Hamburger Regelung.

Mit dieser Modifikation kam es zur Einigung, Abhilfe, Klageerledigung und Kostenentscheidung.

Die beantragte Terminsgebühr ist in der Kostenfestsetzung vom 11. Januar 2013 abgesetzt worden.