FG Hamburg - Beschluss vom 24.09.2013
3 KO 172/13
Normen:
FGO § 137; FGO § 138; FGO § 155 S. 2; GVG § 198; RVG § 33; RVG § 45; RVG § 56;

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Erledigungsgebühr des beigeordneten Anwalts

FG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 3 KO 172/13

DRsp Nr. 2013/25434

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz : Erledigungsgebühr des beigeordneten Anwalts

An der für die Erledigungsgebühr vorausgesetzten besonderen auf die Erledigung gerichteten Mitwirkung des Anwalts fehlt es, wenn die Einigung über die Abhilfe auf der Nachreichung von bereits seit dem Einspruchsverfahren angeforderten Unterlagen beruht (hier Belege über Kinderuntersuchungen und Reisen in Kindergeldsache). Die Kosteneinigung beruht nicht auf einem besonderen Entgegenkommen der Klägerseite, wenn mangels rechtzeitigen Vorbringens für sie kein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kam.

Normenkette:

FGO § 137; FGO § 138; FGO § 155 S. 2; GVG § 198; RVG § 33; RVG § 45; RVG § 56;

Entscheidungsgründe:

A.

Streitig ist, ob aufgrund Mitwirkung des beigeordneten Rechtsanwalts bei der Erledigung der Klage wegen Kindergeld für die in 2005 und 2006 geborenen Kinder durch tatsächliche Verständigung eine Erledigungs- oder Einigungsgebühr verdient und festzusetzen ist.

I.