OLG Brandenburg - Beschluß vom 27.02.2003 10 WF 59/02
Normen:
BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 206
Rechtsanwaltsvergütung: Zwischenvergleich in einer Familiensache
OLG Brandenburg, Beschluß vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 10 WF 59/02
DRsp Nr. 2004/6344
Rechtsanwaltsvergütung: Zwischenvergleich in einer Familiensache
1. 10/10-Gebühren nach § 118 Abs. 1BRAGO sind gerechtfertigt in einer isolierten Familiensache betreffend das Umgangsrecht, wenn gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erheblich ist.2. Für einen Zwischenvergleich, der den Streit nicht beseitigt, sondern nur einen vorläufigen Zustand regelt, entsteht keine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1BRAGO.
Normenkette:
BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);