Gründe:
Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafter Rechtsbehelf und auch im Übrigen zulässig, allerdings rechtfertigt das Erinnerungsvorbringen nur zum Teil eine abweichende Sachentscheidung.
1. (Terminsgebühr für den 02.08.2004, Nrn. 4103, 4102 Nr. 1 oder 3 VV RVG)