LG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2005
I Qs 9/05
Normen:
VV-RVG Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4110, Nr. 4116, Nr. 4122;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.02.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Verkündung eines Haftbefehls - Berechnung des Längenzuschlags

LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2005 - Aktenzeichen I Qs 9/05

DRsp Nr. 2006/559

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Verkündung eines Haftbefehls - Berechnung des Längenzuschlags

1. Der Verteidiger erhält die Zusatzgebühr der Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG auch dann, wenn vor Verkündung des Haftbefehls verfahrensbezogene Erörterungen stattfinden, da es für den Anfall der Gebühr Nr. 4103, 4102 Nr. 3 VV-RVG nach dem Sinn der Vorschrift keinen Unterschied macht, ob die über die reine Verkündung des Haftbefehls hinausgehenden sachbezogenen Gespräche vor oder nach Aufruf der Sache stattgefunden haben.2. Für die Berechnung des Längenzuschlags ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Rechtsanwalt geladen und im Gerichtssaal anwesend ist.

Normenkette:

VV-RVG Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4110, Nr. 4116, Nr. 4122;

Gründe:

Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafter Rechtsbehelf und auch im Übrigen zulässig, allerdings rechtfertigt das Erinnerungsvorbringen nur zum Teil eine abweichende Sachentscheidung.

1. (Terminsgebühr für den 02.08.2004, Nrn. 4103, 4102 Nr. 1 oder 3 VV RVG)