KG - Beschluss vom 15.04.2008
1 Ws 309/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4142;
Fundstellen:
AGS 2009, 224
JurBüro 2009, 30
RVG professionell 2008, 173
RVGreport 2008, 429
StRR 2009, 157
zfs 2008, 647
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 03.12.2007 - (514) 83 Js 153/04 KLs (1/06),

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung, Rückgewinnungshilfe

KG, Beschluss vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 309/07 - Aktenzeichen 1 Ws 310/07

DRsp Nr. 2008/20874

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung, Rückgewinnungshilfe

Stehen die Tätigkeiten des Verteidigers im Zusammenhang mit vermögenssichernden Maßnahmen im Rahmen von Rückgewinnungshilfe, lösen sie keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV- RVG aus.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142;

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht auf Festsetzung des für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG maßgeblichen Gegenstandswerts als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Verteidiger des teilweise rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten haben keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts nicht vorliegen, weil eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist.

Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Mai 2005 diente der dingliche Arrest der Rückgewinnungshilfe zugunsten des Steuerfiskus. Dasselbe gilt für die in seiner Vollziehung getroffenen Pfändungen.