Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht auf Festsetzung des für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG maßgeblichen Gegenstandswerts als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Verteidiger des teilweise rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten haben keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts nicht vorliegen, weil eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist.
Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Mai 2005 diente der dingliche Arrest der Rückgewinnungshilfe zugunsten des Steuerfiskus. Dasselbe gilt für die in seiner Vollziehung getroffenen Pfändungen.
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